Rundschreiben - 10/2017
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – Änderungen zum 01.04.2017
Zum 1. April 2017 trat das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft. Dadurch ergeben sich verschiedene Neuerungen, die zukünftig zu beachten sind:
- grundsätzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten,
- Equal Treatment nach 9 Monaten (betrifft Stundenlohn, Prämien oder die betriebliche Altersvorsorge),
- Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern in bestreikten Betrieben wird zudem zukünftig erschwert. So dürfen Zeitarbeitnehmer nicht mehr unmittelbar auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden.
- Untersagt wird der Weiterverleih von bereits überlassenen Zeitarbeitnehmern an Dritte (Kettenverleih).
- Des Weiteren werden Arbeitnehmerüberlassungen untersagt, die nicht als solche bezeichnet werden („Fallschirmlösung“). So müssen Dienstleister künftig von vornherein entscheiden, ob sie einen Dienst-/Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abschließen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Juristen in Ihrer HVS-Geschäftsstelle.