Rundschreiben - 26/2016
Recht: Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes
Ein Arbeitnehmer hat von seinem vormaligen Arbeitgeber eine Ermahnung erteilt erhalten und im Zuge eines Betriebsübergangs das Recht begehrt, mit einer Rechtsanwältin gemeinsam Einsicht in seine Personalakte zu nehmen. Die Arbeitgeberin hat dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien von Schriftstücken in seiner Personalakte zu fertigen, hat aber eine Einsichtnahme unter Beteiligung einer Rechtsanwältin abgelehnt. Die Klage des Arbeitnehmers hatte sowohl in erster Instanz als auch beim Landesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das zweitinstanzliche Gericht befand, dass das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt sei. Die Revision des Arbeitnehmers vor dem Bundesarbeitsgericht hat ebenfalls keinen Erfolg. Da die bisherige Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer gestattet hatte, für sich Kopien anzufertigen, habe er damit ausreichend Gelegenheit gehabt, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakte mit seiner Rechtsanwältin zu erörtern (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.07.2016 – 9 AZR 791/14).