Rundschreiben - 67/2020
Unternehmen müssen Kurzarbeit erneut anzeigen
Durch den erneuten Lockdown im Dezember werden wieder viele Unternehmen Kurzarbeitergeld nutzen müssen, um ihre Beschäftigten im Betrieb zu halten. Viele von ihnen waren seit Sommer nicht mehr von Kurzarbeit betroffen und müssen Kurzarbeit neu anzeigen. Das gilt immer, wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit in Kürze abläuft oder bereits abgelaufen ist.
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