Rundschreiben - 7/2018
Recht: Aufzeichnung eines Personalgesprächs rechtfertigt fristlose Kündigung
Ein Arbeitnehmer wurde zu einem Personalgespräch eingeladen, weil ihm vorgeworfen wurde, Kollegen beleidigt und bedroht sowie in einer E-Mail an seinen Vorgesetzten Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet zu haben. Letzteres führte bereits zu einer Abmahnung. Die Arbeitgeberin erfuhr erst einige Monate nach dem Personalgespräch, dass der Arbeitnehmer während des Personalgesprächs heimlich den Inhalt aufgezeichnet hatte. In dem Kündigungsschutzverfahren nach Ausspruch der fristlosen außerordentlichen Kündigung seitens der Arbeitgeberin hat der Arbeitnehmer vorgetragen, nicht gewusst zu haben, dass eine Tonaufnahme verboten sei, und eingewandt, sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen. Das erstinstanzliche Gericht und auch das Landesarbeitsgericht haben das heimliche Mitschneiden des Personalgesprächs als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesprächsteilnehmer gewertet und als Verletzung des Rechts auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes. Auch unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers und einer 25 Jahre andauernden Betriebszugehörigkeit sei ein überwiegendes Interesse der Arbeitgeberin an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben, da die Heimlichkeit nicht zu rechtfertigen sei. Außerdem sei das Arbeitsverhältnis schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der der Arbeitnehmer Kollegen beleidigt habe (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23.08.2017, 6 Sa 137/17).